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   RG, 03.11.1934 - V B 24/34   

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https://dejure.org/1934,380
RG, 03.11.1934 - V B 24/34 (https://dejure.org/1934,380)
RG, Entscheidung vom 03.11.1934 - V B 24/34 (https://dejure.org/1934,380)
RG, Entscheidung vom 03. November 1934 - V B 24/34 (https://dejure.org/1934,380)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kommen die Kosten des Rechtsstreits für die Berufungssumme in Betracht, wenn sich der Streit über die Hauptforderung erledigt hat und nur noch eine die Berufungssumme nicht erreichende Zinsforderung streitig blieb? Trifft dies wenigstens insoweit zu, als die Kosten durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 145, 309
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 21.11.1958 - I ZR 98/57

    Der Heiligenhof

    Bei der Bemessung des Streitwerts hat jedoch der Wert des Kostenantrages zu dem bereits erledigten Teil der Hauptsache außer Betracht zu bleiben (RGZ 145, 309; BGH LM GKG § 15 Nr. 1).
  • BGH, 18.12.1958 - VII ZR 152/57

    Annahme einer Anscheinsvollmacht für Handeln des Architekten

    Der Beklagte ist durch dieses Urteil in Höhe des Wertes der Zinsen beschwert, zu deren Zahlung er verurteilt worden ist (RGZ 145, 309 f; BGHZ 26, 174 f).
  • BVerwG, 06.02.1963 - V C 24.61

    Entscheidung des Gerichts i.R. teilweiser Erledigung der Hauptsache auch über die

    Die Kosten der Vertretung des Klägers vor dem Verwaltungsgericht, die ebenfalls Gegenstand der Revision waren, bleiben für die Berechnung des Streitwertes und deshalb auch für die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens außer Betracht, § 189 VwGO, § 73 BVerwGG, §§ 11, 20 GKG, § 4 ZPO (BGH in ZZP 70, 236; DRpfl. 1955, 12; RGZ 145, 309; Lauterbach, Kostengesetze, 14. Aufl. § 20 Anm. 4 B).
  • BGH, 11.07.1985 - III ZR 219/84

    Anforderungen auf Festsetzung der Beschwer - Anforderungen an Bemessung des

    Wie der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichtes (vgl. HRR 1931 Nr. 251; RGZ 145, 309, 310 f.) bereits in einem am 25. Oktober 1954 (III ZR 207/51 = Rpfleger 1955, 12, 13) verkündeten Beschluß ausgeführt hat, gehören die Kosten des gegenwärtigen Prozesses nicht zu den "Kosten" im Sinne des § 4 ZPO - der gemäß § 2 ZPO auch für die Berechnung der Beschwer gilt - und werden selbst dann nicht zur Hauptsache, wenn der Hauptanspruch und alle Nebenforderungen im Sinne des § 4 ZPO erledigt sind (vgl. ferner BGH, Beschluß vom 20. September 1962 - VII ZB 2/62 = NJW 1962, 2252, 2253 m.w.Nachw.).
  • BGH, 11.07.1985 - III ZR 220/84

    Anforderungen auf Festsetzung der Beschwer - Anforderungen an Bemessung des

    Wie der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. HRR 1931 Nr. 251; RGZ 145, 309, 310 f.) bereits in einem am 25. Oktober 1954 (III ZR 207/51 = Rpfleger 1955, 12, 13) verkündeten Beschluß ausgeführt hat, gehören die Kosten des gegenwärtigen Prozesses nicht zu den "Kosten" im Sinne des § 4 ZPO - der gemäß § 2 ZPO auch für die Berechnung der Beschwer gilt - und werden selbst dann nicht zur Hauptsache, wenn der Hauptanspruch und alle Nebenforderungen im Sinne des § 4 ZPO erledigt sind (vgl. ferner BGH, Beschluß vom 20. September 1962 - VII ZB 2/62 = NJW 1962, 2252, 2253 m.w.Nachw.).
  • BGH, 11.07.1985 - III ZR 218/84

    Antrag auf Festsetzung des Wertes einer Beschwer - Anforderungen an Bemessung des

    Wie der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. HRR 1931 Nr. 251; RGZ 145, 309, 310 f.) bereits in einem am 25. Oktober 1954 (III ZR 207/51 = Rpfleger 1955, 12, 13) verkündeten Beschluß ausgeführt hat, gehören die Kosten des gegenwärtigen Prozesses nicht zu den "Kosten" im Sinne des § 4 ZPO - der gemäß § 2 ZPO auch für die Berechnung der Beschwer gilt - und werden selbst dann nicht zur Hauptsache, wenn der Hauptanspruch und alle Nebenforderungen im Sinne des § 4 ZPO erledigt sind (vgl. ferner BGH, Beschluß vom 20. September 1962 - VII ZB 2/62 - NJW 1962, 2252, 2253 m.w.Nachw.).
  • BGH, 19.12.1985 - III ZR 217a/84

    Ermittlung des Streiwertes hinsichtlich eines vom Kläger eingelegtes

    Wie der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichtes (vgl. HRR 1931 Nr. 251; RGZ 145, 309, 310 f.) bereits in einem am 25. Oktober 1954 (III ZR 207/51 = Rechtspfleger 1955, 12, 13) verkündeten Beschluß ausgeführt hat, gehören die Kosten des gegenwärtigen Prozesses nicht zu den "Kosten" im Sinne des § 4 ZPO - der gemäß § 2 ZPO auch für die Berechnung der Beschwer gilt - und werden selbst dann nicht zur Hauptsache, wenn der Hauptanspruch und alle Nebenforderungen im Sinne des § 4 ZPO erledigt sind (vgl. ferner BGH, Beschluß vom 20. September 1962 - VII ZB 2/62 = NJW 1962, 2252, 2253 m.w.Nachw.).
  • BGH, 19.12.1985 - III ZR 217/84
    Wie der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichtes (vgl. HRR 1931 Nr. 251; RGZ 145, 309, 310 f.) bereits in einem am 25. Oktober 1954 (III ZR 207/51 = Rechtspfleger 1955, 12, 13) verkündeten Beschluß ausgeführt hat, gehören die Kosten des gegenwärtigen Prozesses nicht zu den "Kosten" im Sinne des § 4 ZPO - der gemäß § 2 ZPO auch für die Berechnung der Beschwer gilt - und werden selbst dann nicht zur Hauptsache, wenn der Hauptanspruch und alle Nebenforderungen im Sinne des § 4 ZPO erledigt sind (vgl. ferner BGH, Beschluß vom 20. September 1962 - VII ZB 2/62 = NJW 1962, 2252, 2253 m.w.Nachw.).
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